Allgemeine Mietbedingungen der HBS Eventtechnik GbR

1. Allgemeines 

a. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Mietangebote und Mietverträge. 

b. Die von uns erstellten Angebote sind freibleiben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich unterzeichnet sind. Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung des Mietauftrags oder durch Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter zustande. 

 

2. Mietgegenstand 

a. Mietgegenstand sind die in unserem Angebot aufgeführten beweglichen Sachen, welche dem Mieter zur Nutzung entgeltlich und auf bestimmte Zeit überlassen werden. 

b. Wir behalten uns vor, einzelne Mietgegenstände durch technisch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen 

 

3. Mietzeit, Mietzins und Termine 

a. Die Mietzeit beginnt und endet mit den im Mietauftrag angegebenen Zeitpunkten. Die Vertragsparteien können die Mietzeit ausschließlich schriftlich verlängern oder verkürzen. 

b. Der anfallende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben und ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, ohne Abzug, zu zahlen. 

c. Alle Fälle höherer Gewalt, wie beispielsweise Krieg, Streik, Rohstoff- & Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung von jeglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Darüber hinaus sind wir in solchen Ereignissen berechtigt, vollständig von dem Mietvertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat 

 

4. Kaution 

a. Die im Mietvertrag festgelegte Kaution wird dem Vermieter bei Übergabe des Mietgegenstandes in Bar übergeben. Auf Wunsch des Mieters kann die Kaution mit einer Frist von 3 Tagen vor dem Mietbeginn als Überweisung getätigt werden. 

b. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. 

c. Der Vermieter ist dazu berechtigt die Kaution, zum Teil oder vollständig, einzubehalten, sofern der Mietgegenstand mit Mängeln, Defekten oder sonstigen Beeinträchtigungen zurückgegeben wird. Die daraus folgenden Kosten zur Behebung der Mängel werden mit der Kaution verrechnet. 

5. Gewährleistung und Schadensersatz 

a. Der Vermieter haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Schäden, die durch den Ausfall oder Mangel einer Mietsache entstehen. Davon ausgeschlossen ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 

b. Bei berechtigten Beanstandungen des Mieters über technische Mängel der Mietsache, wird der Mangel nach Wahl des Vermieters behoben. Kann die Mietsache nicht durch eine mangelfreie ersetzt werden, so wird der Mieter aus dem Vertrag entlassen. 

 

6. Nutzung des Mietgegenstands 

 a. Der Mieter wird durch den Vermieter in den sachgemäßen Gebrauch der Mietsache eingewiesen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, wobei überlassene Gebrauchsanweisungen und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten sind. 

b. Die Nutzung und Bedienung hat nach den gesetzlichen Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung zu erfolgen. Für Schäden, Sanktionen, Geldbußen oder andere Beeinträchtigungen, die dem Vermieter aufgrund unsachgemäßen oder gesetzeswidrigen Gebrauchs der Mietsache entstehen, haftet der Mieter in vollem Umfang. 

c. Der Mieter haftet zudem für Reparatur, Ersatz oder Neuanschaffung, wenn Schäden entstehen, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur schonenden Behandlung, gesichertem Transport oder ordnungsgemäßer Lagerung entstehen. Während der Mietzeit auftretende Mängel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nicht eigenmächtig beseitigt werden. 

d. Schäden, die durch das Verspätete Melden von aufgetretenen Mängeln zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen. 

e. An dem Mietgegenstand angebrachte Seriennummern, Kennzeichnungen oder Aufkleber dürfen nicht entfernt werden oder in jeglicher Weise manipuliert werden. Das Öffnen der Geräte oder Kabel, sowie das Herausschrauben aus Racks ist dem Mieter nicht gestattet. 

f. Sowohl die Untervermietung als auch die Weitergabe an Dritte der Mietsachen ist nicht zulässig. Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter. 

g. Für die schuldhafte Beschädigung oder den Verlust der Mietsache durch Dritte haftet der Mieter 

h. Falls Dritte Ansprüche wie Pfändungen oder sonstige Rechte an den Mietgegenständen erheben, muss der Mieter den Vermieter sofort darüber informieren und den Dritten auf den bestehenden Mietvertrag, sowie das Eigentum des Vermieters hinweisen. 

 

7. Rückgabe des Mietgegenstandes 

a. Sofern keine Abholung durch den Vermieter festgelegt wurde, ist der Mietgegenstand, nach Beendigung der Mietzeit, durch den Mieter am Abholort wieder zurückzugeben.  

b. Verzögert sich die Rückgabe der Mietgegenstände durch schuldhaftes Handeln des Mieters, so wird der Mietvertrag automatisch um 24h verlängert. Dadurch anfallende Mehrkosten trägt der Mieter. 

c. Befindet sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Rückgabe nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand, so hat der Mieter die Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes zu tragen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder unwirtschaftlich, so ist der Mieter verpflichtet den Wert zu ersetzen. 

 

8. Verpflichtungen und Unwirksamkeit 

a. Kommt der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung Kündigen. 

b. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. 

 

 

Stand: 26.09.25 

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